Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1991Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Unterzeichnungsdatum
21.02.1989
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ERLEICHTERUNG VON AMBULANZFLÜGEN IN DEN GRENZREGIONEN BEI DRINGLICHEN TRANSPORTEN VON VERLETZTEN ODER SCHWERKRANKEN
StF: BGBl. Nr. 272/1991 (NR: GP XVII RV 1304 VV S. 146. BR: AB 3920 S. 531.)
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. Juli 1991 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz 2, mit 1. Juli 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen zu regeln,
im Bestreben, deren technische und administrative Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit zu erleichtern,
sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR11012336
alte Dokumentnummer
N9199115911J