Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feldpostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1991Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Betrieb der Feldpost
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung des Österreichischen Bundesheeres im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Feldpost betrieben. Die Feldpost darf auch zu Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen betrieben werden. Unter „Feldpost'' ist die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende Beförderung von Postsendungen zu verstehen.Paragraph eins, (1) Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung des Österreichischen Bundesheeres im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Feldpost betrieben. Die Feldpost darf auch zu Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen betrieben werden. Unter „Feldpost'' ist die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende Beförderung von Postsendungen zu verstehen.
(2)Absatz 2,Als „Feldpostämter'' werden in dieser Verordnung jene Postämter bezeichnet, die im Einsatzgebiet zur Annahme und Abgabe von Feldpostsendungen zuständig sind.
(3)Absatz 3,Der Betrieb der Feldpost wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet. Der Zeitpunkt der Aufnahme sowie der Zeitpunkt der Beendigung eines Feldpostbetriebes wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12152798
Alte Dokumentnummer
N9199117358J