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§ 1 FPV

Fassungen
01.10.1995 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.10.199531.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996
§ 101.03.199230.09.1995 BGBl. Nr. 591/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feldpostverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

FPV

Index

91/02 Post

Text

Betrieb der Feldpost

  1. Absatz eins,Zur Aufrechterhaltung der Postversorgung des Österreichischen Bundesheeres im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, wird von der Post im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung die Feldpost betrieben.
  2. Absatz 2,Die Feldpost darf auch zu Übungszwecken im Rahmen von Heeresübungen betrieben werden. Unter „Feldpost'' ist die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgende Beförderung von Postsendungen zu verstehen.
  3. Absatz 2,Als „Feldpostämter'' werden in dieser Verordnung jene Postämter bezeichnet, die im Einsatzgebiet zur Annahme und Abgabe von Feldpostsendungen zuständig sind.
  4. Absatz 4,Der Betrieb der Feldpost wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet. Der Zeitpunkt der Aufnahme sowie der Zeitpunkt der Beendigung eines Feldpostbetriebes wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung festgelegt.

Gesetzesnummer

10012090

Dokumentnummer

NOR12155801

Alte Dokumentnummer

N9199530360L