Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feldpostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1991Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Feldpostsendungen
§ 2. (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen sind nur Sendungen gemäß § 3 dieser Verordnung zugelassen.Paragraph 2, (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen sind nur Sendungen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung zugelassen.
(2)Absatz 2,Feldpostsendungen müssen in der Absender- oder Empfängerangabe oder in beiden eine Feldpostnummer tragen. Die Sendungen sollen oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Feldpost'' versehen sein.
(3)Absatz 3,Eine Feldpostanschrift soll nur den Empfänger (Vor- und Zuname, Dienstgrad; bei Sendungen an eine militärische Einheit deren Bezeichnung) und eine 5stellige Feldpostnummer enthalten.
(4)Absatz 4,Die Feldpostnummern werden vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegt und den Dienststellen und Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bekanntgegeben.
Schlagworte
Absenderangabe, Vorname
Dokumentnummer
NOR12152799
Alte Dokumentnummer
N9199117359J