Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feldpostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996
Text
Feldpostsendungen
§ 2. (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen sind nur Sendungen gemäß § 3 dieser Verordnung zugelassen.Paragraph 2, (1) Zur Beförderung als Feldpostsendungen sind nur Sendungen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung zugelassen.
(2)Absatz 2,Feldpostsendungen müssen in der Absender- oder Empfängerangabe oder in beiden eine Feldpostnummer tragen. Die Sendungen sollen oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Feldpost'' versehen sein.
(3)Absatz 3,Eine Feldpostanschrift soll nur den Empfänger (Vor- und Zuname, Dienstgrad) oder die Funktionsbezeichnung oder die Teileinheit - jeweils in Verbindung mit einer 5stelligen Feldpostnummer - enthalten.
(4)Absatz 4,Die Feldpostnummern werden vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegt und den Dienststellen und Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bekanntgegeben.
Schlagworte
Absenderangabe, Vorname
Dokumentnummer
NOR12155802
Alte Dokumentnummer
N9199530361L