Rechtstracker.at

§ 3 FPV

Fassungen
01.03.1992 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 591/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.10.199531.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996
§ 301.03.199230.09.1995 BGBl. Nr. 591/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feldpostverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 591/1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

FPV

Index

91/02 Post

Text

Sendungsarten; besondere Versendungsformen;

Gebühren

Paragraph 3, (1) Als Feldpostsendungen sind allgemein zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 500 g,
  2. Ziffer 2
    nichtbescheinigte Postkarten.
  1. Absatz 2,Als dienstliche Feldpostsendungen des Österreichischen Bundesheeres sind darüber hinaus nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 1000 g zugelassen. Als dienstliche Feldpostsendungen gelten Sendungen, in deren Absender- oder Empfängerangabe eine Dienststelle (militärische Einheit) des Österreichischen Bundesheeres angegeben ist.
  2. Absatz 3,Verlangen nach besonderer Behandlung sind für Feldpostsendungen nicht zugelassen. Eilvermerke sind als nicht vorhanden anzusehen. RSa und RSb-Briefe sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe mit einer Feldpostanschrift sind nicht zugelassen.
  3. Absatz 4,Zugelassene Feldpostsendungen werden gebührenfrei befördert.
  4. Absatz 5,Für den Betrieb zu Übungszwecken der Feldpost kann die Aufgabe gebührenfreier Feldpostsendungen auf nichtbescheinigte Standardbriefe und nichtbescheinigte Postkarten beschränkt werden. Für Sendungen aus dem Einsatzgebiet kann außerdem verfügt werden, daß nur die zu diesem Zwecke den Übungsteilnehmern zur Verfügung gestellten Vordrucke als Feldpostsendungen versendet werden dürfen.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einsatzfall gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Zulassung von Feldpostsendungen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse einschränken oder erweitern. Die Präsidenten der Post- und Telegraphendirektionen können im Einsatzfall Paragraph eins, Absatz eins, in ihren Bereichen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse die Zulassung von Feldpostsendungen einschränken.

Schlagworte

Absenderangabe, Postdirektion

Gesetzesnummer

10012090

Dokumentnummer

NOR12152800

Alte Dokumentnummer

N9199117360J