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§ 3 FPV

Fassungen
01.10.1995 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.10.199531.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996
§ 301.03.199230.09.1995 BGBl. Nr. 591/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feldpostverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

FPV

Index

91/02 Post

Text

Sendungsarten; besondere Versendungsformen;

Gebühren

  1. Absatz eins,Als Feldpostsendungen sind allgemein zugelassen:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigte und nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 500 g,
    2. Ziffer 2
      bescheinigte und nichtbescheinigte Postkarten.
  2. Absatz 2,Als dienstliche Feldpostsendungen des Österreichischen Bundesheeres sind darüber hinaus bescheinigte und nichtbescheinigte Briefe bis zum Höchstgewicht von 1 000 g zugelassen. Als dienstliche Feldpostsendungen gelten Sendungen, in deren Absender- oder Empfängerangabe eine Dienststelle (militärische Einheit) des Österreichischen Bundesheeres angegeben ist.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe eingeschriebener Briefe mit Wertangabe sowie Verlangen nach sonstiger besonderer Behandlung bescheinigter und nichtbescheinigter Briefe und Postkarten sind für Feldpostsendungen nicht zugelassen. Allenfalls auf Feldpostsendungen angebrachte diesbezügliche Vermerke sind als nicht vorhanden anzusehen. RSa- und RSb-Briefe sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe mit einer Feldpostanschrift sind nicht zugelassen.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen einer Verzögerung in der Beförderung bescheinigter Sendungen gelten für die Berechnung des Fristenlaufes nach den Bestimmungen des Paragraph 33, des Postgesetzes jedenfalls jene Tage des Postlaufes, die sich aus den bei der Weiterleitung von Feldpostsendungen gegenüber der Weiterleitung sonstiger Postsendungen zusätzlich erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung solcher Sendungen ergeben, als nicht von der Post zu vertretende sonstige Verzögerungen.
  5. Absatz 5,Zugelassene nichtbescheinigte Feldpostsendungen werden, abgesehen von allfälligen Einschränkungen gemäß Absatz 6, grundsätzlich gebührenfrei befördert. Bescheinigte Feldpostsendungen werden nur bei einem Betrieb der Feldpost im Einsatzfalle gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gebührenfrei befördert.
  6. Absatz 6,Für den Betrieb der Feldpost zu Übungszwecken kann die gebührenfreie Beförderung auch für nichtbescheinigte Feldpostsendungen auf Standardbriefe und Postkarten beschränkt werden. Für Sendungen aus dem Einsatzgebiet kann außerdem verfügt werden, daß nur die zu diesem Zwecke den Übungsteilnehmern zur Verfügung gestellten Vordrucke als Feldpostsendungen versendet werden dürfen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einsatzfall gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Zulassung von Feldpostsendungen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse einschränken oder erweitern. Die Präsidenten der Post- und Telegraphendirektionen können im Einsatzfall gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ihren Bereichen in Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse die Zulassung von Feldpostsendungen einschränken.

Schlagworte

Absenderangabe, Postdirektion

Gesetzesnummer

10012090

Dokumentnummer

NOR12155803

Alte Dokumentnummer

N9199530362L