Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 541/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199331.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998
§ 101.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 541/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 541/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zulassung

Paragraph eins, (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch eins (Anmeldegebühr),
  2. Ziffer 2
    die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt römisch zwei (Prüfungsgebühr),
  3. Ziffer 3
    die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch drei (Veröffentlichungsgebühr),
  4. Ziffer 4
    die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch vier (Erprobungsgebühren).
  1. Absatz 2,Die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten, wenn die physikalisch-technische Untersuchung deshalb wiederholt werden muß, weil der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung der Bauart vornimmt oder
    2. Ziffer 2
      die Zulassung einer geänderten Bauart beantragt.
    Wenn die physikalisch-technische Untersuchung jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand (Paragraph 9,) zu berechnen ist, so ist für die Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.
  3. Absatz 4,Werden im Zulassungsverfahren Meßergebnisse von ausländischen metrologischen Staatsinstituten (Paragraph 38, Absatz 5, MEG) oder im Inland vorgenommene Messungen als Grundlage für die physikalisch-technische Beurteilung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile herangezogen, so ist anstatt der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Gebühr der Zeittarif (Tarif F) zu verwenden. Die nach dem Zeittarif ermittelte Prüfungsgebühr darf jedoch die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Gebühren nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 34, Ziffer 3, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch fünf (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.
  5. Absatz 6,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (Paragraph 24, Absatz eins, MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (Paragraph 20, Absatz 2, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch sechs zu entrichten.
  6. Absatz 7,Die durch Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 5 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.

Gesetzesnummer

10012104

Dokumentnummer

NOR12152865

Alte Dokumentnummer

N9199213985L