Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zulassung
§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:Paragraph eins, (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:
die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch eins (Anmeldegebühr),
die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt römisch zwei (Prüfungsgebühr),
die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch drei (Veröffentlichungsgebühr),
die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch vier (Erprobungsgebühren).
(2)Absatz 2,Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.Die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten, wenn die physikalisch-technische Untersuchung deshalb wiederholt werden muß, weil der Antragsteller
im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung der Bauart vornimmt oder
die Zulassung einer geänderten Bauart beantragt.
Wenn die physikalisch-technische Untersuchung jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand (§ 9) zu berechnen ist, so ist für die Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.Wenn die physikalisch-technische Untersuchung jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand (Paragraph 9,) zu berechnen ist, so ist für die Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.
(4)Absatz 4,Werden im Zulassungsverfahren Meßergebnisse von ausländischen metrologischen Staatsinstituten (§ 38 Abs. 5 MEG) oder im Inland vorgenommene Messungen als Grundlage für die physikalisch-technische Beurteilung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile herangezogen, so ist anstatt der in § 1 Abs. 1 Z 2 angegebenen Gebühr der Zeittarif (Tarif F) zu verwenden. Die nach dem Zeittarif ermittelte Prüfungsgebühr darf jedoch die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 festgesetzten Gebühren nicht überschreiten.Werden im Zulassungsverfahren Meßergebnisse von ausländischen metrologischen Staatsinstituten (Paragraph 38, Absatz 5, MEG) oder im Inland vorgenommene Messungen als Grundlage für die physikalisch-technische Beurteilung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile herangezogen, so ist anstatt der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Gebühr der Zeittarif (Tarif F) zu verwenden. Die nach dem Zeittarif ermittelte Prüfungsgebühr darf jedoch die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Gebühren nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 34 Z 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 34, Ziffer 3, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch fünf (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.
(6)Absatz 6,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (§ 24 Abs. 1 MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (§ 20 Abs. 2 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt VI zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (Paragraph 24, Absatz eins, MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (Paragraph 20, Absatz 2, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch sechs zu entrichten.
(7)Absatz 7,Die durch Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 5 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.Die durch Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 5 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.
Dokumentnummer
NOR12152865
Alte Dokumentnummer
N9199213985L