Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zulassung
§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:Paragraph eins, (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:
die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch eins (Anmeldegebühr),
die Gebühr für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung (Beurteilungsgebühr),
die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch drei (Veröffentlichungsgebühr),
die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch vier (Erprobungsgebühren).
(2)Absatz 2,Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.Die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.
(3)Absatz 3,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 34 Z 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 34, Ziffer 3, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch fünf (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.
(4)Absatz 4,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (§ 24 Abs. 1 MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (§ 20 Abs. 2 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt VI zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (Paragraph 24, Absatz eins, MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (Paragraph 20, Absatz 2, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch sechs zu entrichten.
(5)Absatz 5,Die durch Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 5 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.Die durch Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 5 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.
Dokumentnummer
NOR12153412
Alte Dokumentnummer
N9199225123J