Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199331.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998
§ 101.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 541/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 467/1998

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zulassung

Paragraph eins, (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch eins (Anmeldegebühr),
  2. Ziffer 2
    die Gebühr für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung (Beurteilungsgebühr),
  3. Ziffer 3
    die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch drei (Veröffentlichungsgebühr),
  4. Ziffer 4
    die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch vier (Erprobungsgebühren).
  1. Absatz 2,Die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.
  2. Absatz 3,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 34, Ziffer 3, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch fünf (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.
  3. Absatz 4,Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (Paragraph 24, Absatz eins, MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (Paragraph 20, Absatz 2, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch sechs zu entrichten.
  4. Absatz 5,Die durch Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 5 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.

Gesetzesnummer

10012104

Dokumentnummer

NOR12153412

Alte Dokumentnummer

N9199225123J