Rechtstracker.at

§ 8 DKBG

Fassungen
01.01.1993 bis 18.08.2009 — BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 96/2009
§ 801.01.199318.08.2009 BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 212/1992

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 212/1992

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 96/2009

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Aufsicht über die Betriebswärter

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 obliegt der Behörde.
  2. Absatz 2,Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Schiffsmaschinen und Lokomotiven sowie für Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen, die dem Eisenbahnrecht unterliegen, ist Behörde der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rechtsmaterien zuständige Behörde.
  3. Absatz 3,Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter, soweit sie nicht vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgeübt wird, sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR12153028

Alte Dokumentnummer

N9199220410J