Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 212/1992
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Aufsicht über die Betriebswärter
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde.Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 obliegt der Behörde.
(2)Absatz 2,Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Schiffsmaschinen und Lokomotiven sowie für Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen, die dem Eisenbahnrecht unterliegen, ist Behörde der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rechtsmaterien zuständige Behörde.
(3)Absatz 3,Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.
(4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter, soweit sie nicht vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgeübt wird, sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2009
Dokumentnummer
NOR12153028
Alte Dokumentnummer
N9199220410J