Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2009Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Aufsicht über die Betriebswärter
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde.Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 obliegt der Behörde.
(2)Absatz 2,Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rechtsmaterien zuständige Behörde.
(3)Absatz 3,Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.
(4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40110110