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§ 8 DKBG

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 96/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 96/2009
§ 801.01.199318.08.2009 BGBl. Nr. 212/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 96/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Aufsicht über die Betriebswärter

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 obliegt der Behörde.
  2. Absatz 2,Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rechtsmaterien zuständige Behörde.
  3. Absatz 3,Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR40110110