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§ 20 MEG

Fassungen
25.04.1992 bis 24.05.2002 — BGBl. Nr. 213/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute31.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 2025.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 2025.04.199224.05.2002 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 2031.12.198824.04.1992 BGBl. Nr. 742/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.04.1992BGBl. Nr. 213/1992

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002danach: BGBl. I Nr. 85/2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

1. Schankgefäße

Paragraph 20, (1) Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß Paragraph 21, Ziffer eins, durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.

  1. Absatz 2,Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Absatz eins, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen'' zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3,Im Ausland zugelassene Herstellerzeichen von Schankgefäßen sind den inländischen gleichzuhalten, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch internationale Übereinkommen gesichert ist. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153052

alte Dokumentnummer

N9199220561J