Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
1. Schankgefäße
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß Paragraph 21, Ziffer eins, durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße zu verwenden. Schankgefäße sind Gefäße, die erst bei eintretendem Bedarf gefüllt werden. Sie müssen mit einem Füllstrich und einer Literbezeichnung sowie mit einem Herstellerzeichen versehen sein.
(2)Absatz 2,Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Abs. 1 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen” zu veröffentlichen.Herstellerzeichen für Schankgefäße gemäß Absatz eins, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen für solche Schankgefäße besteht, und im „Amtsblatt für das Eichwesen” zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
NOR40030524