Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Inkrafttretensdatum
01.08.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Übergangsbestimmungen
§ 72. (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wennParagraph 72, (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 65, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 65,, deren Bewilligungen gemäß Absatz eins, weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach Teil B erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach Teil B erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.
(4)Absatz 4,Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 des Schiffahrtsanlagengesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bescheidmäßig erledigt wurden, gelten als Ansuchen gemäß § 47; sie sind erforderlichenfalls vom Bewilligungswerber nach den Bestimmungen des § 47 zu ergänzen.Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, des Schiffahrtsanlagengesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bescheidmäßig erledigt wurden, gelten als Ansuchen gemäß Paragraph 47,; sie sind erforderlichenfalls vom Bewilligungswerber nach den Bestimmungen des Paragraph 47, zu ergänzen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992
Dokumentnummer
NOR12153128
Alte Dokumentnummer
N9199222087J