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§ 72 Schiffahrtsgesetz 1990

Fassungen
01.08.1992 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.08.199230.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997
§ 7201.01.199031.07.1992 BGBl. Nr. 87/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 72, (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

  1. Ziffer eins
    die betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
  2. Ziffer 2
    die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
  1. Absatz 2,Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 65,, deren Bewilligungen gemäß Absatz eins, weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 3,Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach Teil B erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.
  3. Absatz 4,Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, des Schiffahrtsanlagengesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bescheidmäßig erledigt wurden, gelten als Ansuchen gemäß Paragraph 47,; sie sind erforderlichenfalls vom Bewilligungswerber nach den Bestimmungen des Paragraph 47, zu ergänzen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 452/1992

Gesetzesnummer

10011877

Dokumentnummer

NOR12153128

Alte Dokumentnummer

N9199222087J