Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Gefährliche Güter
§ 3. Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind alle Stoffe und Gegenstände, die im ADR oder im RID entweder namentlich genannt sind oder unter eine dort aufgeführte Sammelbezeichnung fallen; ihre Bezeichnung richtet sich nach den genannten Übereinkommen. Paragraph 3, Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind alle Stoffe und Gegenstände, die im ADR oder im RID entweder namentlich genannt sind oder unter eine dort aufgeführte Sammelbezeichnung fallen; ihre Bezeichnung richtet sich nach den genannten Übereinkommen.
Dokumentnummer
NOR12153236
Alte Dokumentnummer
N9199224000J