Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1994Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1994,
Text
Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Die Beförderung von gefährlichen Gütern bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung darf nur im Einzelfall und nur dann erteilt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Reinhaltung des Gewässers und der Luft gewährleistet sind; erforderlichenfalls sind hiezu unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechende Auflagen zu erteilen. Darüber hinaus ist im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen Berufung auszuschließen.Paragraph 4, (1) Die Beförderung von gefährlichen Gütern bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung darf nur im Einzelfall und nur dann erteilt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Reinhaltung des Gewässers und der Luft gewährleistet sind; erforderlichenfalls sind hiezu unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechende Auflagen zu erteilen. Darüber hinaus ist im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen Berufung auszuschließen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in Versandstücken und von im Anhang 1 angeführten Stoffen der Klasse 3 in Tankfahrzeugen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ohne besondere Bewilligung erfolgen.Abweichend von Absatz eins, darf die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in Versandstücken und von im Anhang 1 angeführten Stoffen der Klasse 3 in Tankfahrzeugen unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ohne besondere Bewilligung erfolgen.
(3)Absatz 3,Brennstoffe, die dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Betrieb seiner Einrichtungen dienen und in den hiefür bestimmten Behältern mitgeführt werden, gelten nicht als entzündbare flüssige Stoffe im Sinne dieser Verordnung.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 dürfen die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken (Freimengen) ohne besondere Bewilligung auf einem Fahrzeug befördert werden, ohne daß die §§ 5 bis 52 anzuwenden sind.Abweichend von Absatz eins, dürfen die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken (Freimengen) ohne besondere Bewilligung auf einem Fahrzeug befördert werden, ohne daß die Paragraphen 5 bis 52 anzuwenden sind.
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1 2 3
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Freimenge pro Freimenge insgesamt
Klasse Ziffer Klasse pro Fahrzeug
Bruttomasse
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3 a), 4 a) 3 000 kg *1)
2 ----------------------------------------- 3 000 kg *1)
3 b), 4 b) 300 kg *1)
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1 b), 6 c) 30 000 kg *1)
4.1 ----------------------------------------- 30 000 kg *1)
4 c) 3 000 kg
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5.1 41 unbeschränkt unbeschränkt
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5.2 31 30 000 kg 30 000 kg
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alle mit Buch-
6.1 stabe c) 3 000 kg *1) 3 000 kg *1)
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6.2 alle 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)
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Blätter 1 - 4 der
7 Anlage A unbeschränkt unbeschränkt
(ADR)
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8 alle mit Buch-
stabe c) 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)
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alle mit Buch-
stabe b) 50 kg *1)
9 ----------------------------------------- 100 kg *1)
alle mit Buch-
stabe c) 100 kg *1)
Die Freimenge, die auf einem Fahrzeug befördert werden darf, ergibt sich aus Spalte 2, wenn nur Stoffe aus einer Zeile befördert werden, und aus Spalte 3 unter Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte 2, wenn Stoffe aus verschiedenen Zeilen befördert werden, wobei die Massen aus Spalte 3 addiert werden dürfen.
(5)Absatz 5,Bei der Beförderung von Freimengen müssen folgende Auflagen erfüllt werden:
die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht werden;
dies gilt nicht für Güter in:
Containern mit vollwandigen, spritzwasserdichten Wänden;
Straßenfahrzeugen mit vollwandigen, spritzwasserdichten Wänden;
Tankcontainern und Straßentankfahrzeugen;
die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m voneinander getrennt sein; sie dürfen nicht übereinander gestaut werden. Dies gilt nicht für:
Container mit geschlossenen Metallwänden;
Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden;
für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die vorgenannten Bedingungen auch als erfüllt, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Code eingehalten sind und dies im Beförderungspapier eingetragen ist.
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*1) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die diese Güter enthalten haben.