Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meldungen
§ 5. (1) Vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls bei der Einreise des Fahrzeugs, hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:Paragraph 5, (1) Vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls bei der Einreise des Fahrzeugs, hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:
Bezeichnung der beförderten gefährlichen Güter laut Beförderungspapier (Stoffname, Klasse, Ziffer und, wenn im Beförderungspapier angegeben, UN-Nummer) mit Angabe der jeweiligen Menge;
Anzahl der Personen an Bord;
Ab- bzw Einreisepunkt und Bestimmungshafen.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 kann schriftlich oder mündlich übermittelt werden.Die Meldung gemäß Absatz eins, kann schriftlich oder mündlich übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Änderungen der Meldung gemäß Abs. 1 sind dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden.Änderungen der Meldung gemäß Absatz eins, sind dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden.
Dokumentnummer
NOR12153238
Alte Dokumentnummer
N9199224002J