Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
03.12.1992 bis 20.07.1995 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 721.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 703.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

20.07.1995

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Beförderungspapiere

Paragraph 7, (1) Der Absender muß dem Schiffsführer das Beförderungspapier mit Angaben über Art und Menge der beförderten gefährlichen Güter übergeben. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie in den in Paragraph 3, genannten Übereinkommen. Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens und die Abkürzung ADR bzw. RID zu ergänzen, zB „Benzin, 3, Ziffer 3b) ADR''.

  1. Absatz 2,Beim Versenden von chemisch instabilen Stoffen muß der Absender im Beförderungspapier bescheinigen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisierungsreaktion während der Beförderung getroffen wurden.
  2. Absatz 3,Für ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankcontainer oder ungereinigte leere Tanks gemäß Klasse 3, Ziffer 41 ADR muß im Beförderungspapier die Bezeichnung: „leere Verpackungen'', „leeres Großpackmittel (IBC)'', „leerer Tankcontainer'' oder „leerer Tank'', „3, Ziffer 41 ADR'' eingetragen werden. Diese Bezeichnung ist bei ungereinigten leeren Tankcontainern oder ungereinigten leeren Tanks durch die Angabe „letztes Ladegut'' sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, zB „letztes Ladegut Benzin, Ziffer 3b)'', zu ergänzen. Bei leeren Tanks gilt der Schiffsführer als Absender.
  3. Absatz 4,Bei der Beförderung in Versandstücken muß im Beförderungspapier oder in einer besonderen Erklärung bescheinigt sein, daß das gefährliche Gut, sein Zustand, seine Beschaffenheit, seine Verpackung, Zusammenpackung und Bezettelung den Vorschriften des ADR, des RID bzw. des IMDG-Code entsprechen.

Schlagworte

Zerfallsreaktion

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153240

Alte Dokumentnummer

N9199224004J