Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
03.12.1992 bis 07.10.1997 — BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 803.12.199207.10.1997 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.12.1992BGBl. Nr. 744/1992

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schriftliche Weisungen

Paragraph 8, (1) Dem Schiffsführer sind vom Absender schriftliche Weisungen in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, zu übergeben, die Angaben enthalten über:

  1. Litera a
    die Art der Gefahr, die die beförderten Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen,
  2. Litera b
    die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen,
  3. Litera c
    die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel, die zur Feuerbekämpfung verwendet werden dürfen, und
  4. Litera d
    die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich flüssige oder gasförmige Stoffe ausgebreitet haben.
  1. Absatz 2,Der Schiffsführer muß diese Weisungen den Personen an Bord so zur Kenntnis bringen, daß sie in der Lage sind, die Bestimmungen anzuwenden. Er hat die Weisungen während der Beförderung an Bord an geeigneter Stelle auszuhängen.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12153241

Alte Dokumentnummer

N9199224005J