Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schriftliche Weisungen
§ 8. (1) Dem Schiffsführer sind vom Absender schriftliche Weisungen in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, zu übergeben, die Angaben enthalten über:Paragraph 8, (1) Dem Schiffsführer sind vom Absender schriftliche Weisungen in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, zu übergeben, die Angaben enthalten über:
die Art der Gefahr, die die beförderten Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen,
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen,
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel, die zur Feuerbekämpfung verwendet werden dürfen, und
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich flüssige oder gasförmige Stoffe ausgebreitet haben.
(2)Absatz 2,Der Schiffsführer muß diese Weisungen den Personen an Bord so zur Kenntnis bringen, daß sie in der Lage sind, die Bestimmungen anzuwenden. Er hat die Weisungen während der Beförderung an Bord an geeigneter Stelle auszuhängen.
Dokumentnummer
NOR12153241
Alte Dokumentnummer
N9199224005J