Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Beförderungspapiere
§ 7. (1) Der Absender muß dem Schiffsführer das Beförderungspapier mit Angaben über Art und Menge der beförderten gefährlichen Güter übergeben. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie in den in § 3 genannten Übereinkommen. Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens und die Abkürzung ADR bzw. RID zu ergänzen, zB „Benzin, 3, Ziffer 3b) ADR''.Paragraph 7, (1) Der Absender muß dem Schiffsführer das Beförderungspapier mit Angaben über Art und Menge der beförderten gefährlichen Güter übergeben. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie in den in Paragraph 3, genannten Übereinkommen. Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens und die Abkürzung ADR bzw. RID zu ergänzen, zB „Benzin, 3, Ziffer 3b) ADR''.
(2)Absatz 2,Beim Versenden von chemisch instabilen Stoffen muß der Absender im Beförderungspapier bescheinigen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisierungsreaktion während der Beförderung getroffen wurden.
(3)Absatz 3,Für ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankcontainer oder ungereinigte leere Tanks gemäß Klasse 3, Ziffer 41 ADR muß im Beförderungspapier die Bezeichnung: „leere Verpackungen'', „leeres Großpackmittel (IBC)'', „leerer Tankcontainer'' oder „leerer Tank'', „3, Ziffer 41 ADR'' eingetragen werden. Diese Bezeichnung ist bei ungereinigten leeren Tankcontainern oder ungereinigten leeren Tanks durch die Angabe „letztes Ladegut'' sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, zB „letztes Ladegut Benzin, Ziffer 3b)'', zu ergänzen. Bei leeren Tanks gilt der Schiffsführer als Absender.
(4)Absatz 4,Bei der Beförderung in Versandstücken muß im Beförderungspapier oder in einer besonderen Erklärung bescheinigt sein, daß das gefährliche Gut, sein Zustand, seine Beschaffenheit, seine Verpackung, Zusammenpackung und Bezettelung den Vorschriften des ADR, des RID bzw. des IMDG-Code entsprechen.
Schlagworte
Zerfallsreaktion
Dokumentnummer
NOR12153240
Alte Dokumentnummer
N9199224004J