Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Laderäume
§ 28. (1) Die Laderäume dürfen nur zum Laden, Löschen und zu Kontrollen betreten werden.Paragraph 28, (1) Die Laderäume dürfen nur zum Laden, Löschen und zu Kontrollen betreten werden.
(2)Absatz 2,Die Laderäume müssen angemessen gelüftet werden.
(3)Absatz 3,Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 3 oder 21 bis 26 enthalten, sollen mit der vollen Leistung der Ventilationsanlage belüftet werden, wenn die Konzentration der von der Ladung abgegebenen Gase 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(4)Absatz 4,Laderäume, die giftige Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 20 enthalten, dürfen keine bedeutsame Konzentration von entweichenden Gasen enthalten (MAK-Wert).
Dokumentnummer
NOR12153261
Alte Dokumentnummer
N9199224025J