Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Laderäume
§ 28. (1) Die Laderäume dürfen nur zum Laden, Löschen und zu Kontrollen betreten werden.Paragraph 28, (1) Die Laderäume dürfen nur zum Laden, Löschen und zu Kontrollen betreten werden.
(2)Absatz 2,Die Laderäume müssen angemessen gelüftet werden.
(3)Absatz 3,Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 28 enthalten, sollen mit der vollen Leistung der Ventilationsanlage belüftet werden, wenn die Konzentration der von der Ladung abgegebenen Gase 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(4)Absatz 4,Laderäume, die giftige Güter der Klasse 3, Ziffern 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 bis 47 enthalten, dürfen keine bedeutsame Konzentration von entweichenden Gasen enthalten (MAK-Wert).
Dokumentnummer
NOR12155740
Alte Dokumentnummer
N9199529900L