Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Öffnungen
§ 48. (1) Werden andere Stoffe der Klasse 3 ADR als solche der Ziffern 1, 2 oder 18 befördert, dürfen während des Ladens und Löschens nur die Kontrollöffnungen geöffnet werden. Die Öffnungszeit muß auf die Kontrolle und die Messung beschränkt werden. Andere Öffnungen und die Anschlüsse der Rohrleitungen dürfen nur zum Entgasen oder nach dessen Beendigung geöffnet werden.Paragraph 48, (1) Werden andere Stoffe der Klasse 3 ADR als solche der Ziffern 1, 2 oder 18 befördert, dürfen während des Ladens und Löschens nur die Kontrollöffnungen geöffnet werden. Die Öffnungszeit muß auf die Kontrolle und die Messung beschränkt werden. Andere Öffnungen und die Anschlüsse der Rohrleitungen dürfen nur zum Entgasen oder nach dessen Beendigung geöffnet werden.
(2)Absatz 2,Werden Güter der Klasse 3 ADR, Ziffer 1, 2 oder 18 befördert, ist das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen nur gestattet, wenn:
das Laden seit mindestens 10 min unterbrochen ist;
die Personen, die die Probeentnahme durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind;
die entsprechenden Tanks entspannt worden sind.
(3)Absatz 3,Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Probeentnahme beschränkt bleiben. Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße (zB Seile) müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probenehmen mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein. Die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur benutzt werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probeentnahmen dies erfordern.
Dokumentnummer
NOR12153281
Alte Dokumentnummer
N9199224045J