Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Öffnungen
§ 48. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 464/1995).Paragraph 48, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1995,).
(2)Absatz 2,Werden andere Stoffe der Klasse 3 als Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Ziffer 31c) und Stoffe der Ziffer 72 befördert, ist das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen nur gestattet, wenn:
das Laden seit mindestens 10 min unterbrochen ist;
die Personen, die die Probeentnahme durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind;
die entsprechenden Tanks entspannt worden sind.
(3)Absatz 3,Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Probeentnahme beschränkt bleiben. Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße (zB Seile) müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probenehmen mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein. Die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur benutzt werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probeentnahmen dies erfordern.
Dokumentnummer
NOR12155748
Alte Dokumentnummer
N9199529908L