Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
21.07.1995 bis 07.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4821.07.199507.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997
§ 4803.12.199220.07.1995 BGBl. Nr. 744/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

21.07.1995

Außerkrafttretensdatum

07.10.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Öffnungen

Paragraph 48, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1995,).

  1. Absatz 2,Werden andere Stoffe der Klasse 3 als Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Ziffer 31c) und Stoffe der Ziffer 72 befördert, ist das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen nur gestattet, wenn:
    1. Litera a
      das Laden seit mindestens 10 min unterbrochen ist;
    2. Litera b
      die Personen, die die Probeentnahme durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind;
    3. Litera c
      die entsprechenden Tanks entspannt worden sind.
  2. Absatz 3,Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Probeentnahme beschränkt bleiben. Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße (zB Seile) müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probenehmen mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein. Die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur benutzt werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probeentnahmen dies erfordern.

Gesetzesnummer

10012175

Dokumentnummer

NOR12155748

Alte Dokumentnummer

N9199529908L