Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/1997Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Füllungsgrad
§ 47. (1) Bei Tanks darf ein Füllungsgrad von 97 vH nicht überschritten werden (§ 2 Abs. 3).Paragraph 47, (1) Bei Tanks darf ein Füllungsgrad von 97 vH nicht überschritten werden (Paragraph 2, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Flüssigkeiten, die während der Beförderung durch eine Tankheizung auf einer Temperatur von mehr als 50 Grad C gehalten werden. In diesem Fall muß die Berechnung des Füllungsgrades am Beginn der Beförderung und die Temperatursteuerung so erfolgen, daß ein Füllungsgrad von 97 vH und die Füllungstemperatur während der gesamten Beförderung nicht überschritten werden.Absatz eins, gilt nicht für Flüssigkeiten, die während der Beförderung durch eine Tankheizung auf einer Temperatur von mehr als 50 Grad C gehalten werden. In diesem Fall muß die Berechnung des Füllungsgrades am Beginn der Beförderung und die Temperatursteuerung so erfolgen, daß ein Füllungsgrad von 97 vH und die Füllungstemperatur während der gesamten Beförderung nicht überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12155747
Alte Dokumentnummer
N9199529907L