Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
30.12.1992 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 826/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.1997 § → § BGBl. I Nr. 113/1997
§ 1030.12.199231.12.1996 BGBl. Nr. 826/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.12.1992BGBl. Nr. 826/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 113/1997

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 10, (1) Die Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung des öffentlichen Interesses zu führen.

  1. Absatz 2,Die Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) haben ein Erhaltungskonzept auszuarbeiten; eine Kostenrechnung für den Bereich der Erhaltung und Verwaltung ist vorzusehen. Ferner haben die Gesellschaften dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich zeitgerecht Kostenpläne für die Planung, den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat gegenüber den Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) die für die technische Durchführung sowie die bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen (insbesondere die Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge einschließlich der Bestimmungen über die Vergabekontrollkommission) geltenden Grundsätze entsprechend den im Bereich der Wirtschaftsverwaltung des Bundes anzuwendenden Vorschriften festzulegen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) gegenüber die erforderlichen Zielvorgaben zu setzen, eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaften einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen sowie eine Koordinierung der Tätigkeit der Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10012184

Dokumentnummer

NOR12153351

alte Dokumentnummer

N9199224471J