Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 826/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1997Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung des öffentlichen Interesses zu führen.Die Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung des öffentlichen Interesses zu führen.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) haben ein Erhaltungskonzept auszuarbeiten; eine Kostenrechnung für den Bereich der Erhaltung und Verwaltung ist vorzusehen. Ferner haben die Gesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jährlich zeitgerecht Kostenpläne für die Planung, den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.Die Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) haben ein Erhaltungskonzept auszuarbeiten; eine Kostenrechnung für den Bereich der Erhaltung und Verwaltung ist vorzusehen. Ferner haben die Gesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jährlich zeitgerecht Kostenpläne für die Planung, den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat gegenüber den Gesellschaften (§§ 1 und 3) die für die technische Durchführung sowie die bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen (insbesondere die Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge einschließlich der Bestimmungen über die Vergabekontrollkommission) geltenden Grundsätze entsprechend den im Bereich der Wirtschaftsverwaltung des Bundes anzuwendenden Vorschriften festzulegen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat gegenüber den Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) die für die technische Durchführung sowie die bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen (insbesondere die Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge einschließlich der Bestimmungen über die Vergabekontrollkommission) geltenden Grundsätze entsprechend den im Bereich der Wirtschaftsverwaltung des Bundes anzuwendenden Vorschriften festzulegen.
(4)Absatz 4,Der (Anm.: richtig: Die) Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Gesellschaften (§§ 1 und 3) gegenüber die erforderlichen Zielvorgaben zu setzen, eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaften einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen sowie eine Koordinierung der Tätigkeit der Gesellschaften (§§ 1 und 3) vorzunehmen.Der Anmerkung, richtig: Die) Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) gegenüber die erforderlichen Zielvorgaben zu setzen, eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaften einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen sowie eine Koordinierung der Tätigkeit der Gesellschaften (Paragraphen eins und 3) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12157539
alte Dokumentnummer
N9199711385I