Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 849/1992Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 849 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Tarifarten
§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:Paragraph 11, (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß Paragraph 34, Ziffer 4, MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß Paragraph 34, Ziffer eins, MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;
Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß Paragraph 34, Ziffer 3, MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;
Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG;Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß Paragraph 34, Ziffer 2, MEG;
Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins, MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
(2)Absatz 2,Von den in den Tarifen A bis F vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
bei Tarifart 1 das 1fache,
bei Tarifart 2 das 0,5fache,
bei Tarifart 3 das 0,6fache,
bei Tarifart 4 das 0,6fache.
Die Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitte I, III, V Abs. 1 und VI sowie die Tarife E, G, H und I gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.Die Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitte römisch eins, römisch drei, römisch fünf Absatz eins und römisch sechs sowie die Tarife E, G, H und römisch eins gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.
Schlagworte
Herstellungsort
Dokumentnummer
NOR12153413
Alte Dokumentnummer
N9199225124J