Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 837/1994Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 837 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Tarifarten
§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:Paragraph 11, (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;Tarifart 1 für Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß Paragraph 34, Ziffer 4, MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß Paragraph 34, Ziffer eins, MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;
Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;Tarifart 2 für Eichungen und meßtechnische Kontrollen in Abfertigungsstellen gemäß Paragraph 34, Ziffer 3, MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;
Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG;Tarifart 3 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen gemäß Paragraph 34, Ziffer 2, MEG;
Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.Tarifart 4 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins, MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
(2)Absatz 2,Von den in den Tarifen A bis F vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
bei Tarifart 1 das 1fache,
bei Tarifart 2 das 0,5fache,
bei Tarifart 3 das 0,6fache,
bei Tarifart 4 das 0,6fache.
Die Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitte I, III, V Abs. 1 und VI sowie die Tarife E, G, H, I und J gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.Die Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitte römisch eins, römisch drei, römisch fünf Absatz eins und römisch sechs sowie die Tarife E, G, H, römisch eins und J gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.
Schlagworte
Herstellungsort
Dokumentnummer
NOR12155655
Alte Dokumentnummer
N9199442017J