Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.04.1993 bis 18.06.1999 — BGBl. Nr. 259/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.08.199911.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2000
§ 219.06.199912.08.1999 § → § BGBl. II Nr. 181/1999
§ 221.04.199318.06.1999 BGBl. Nr. 259/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ferienreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.04.1993BGBl. Nr. 259/1993

Außerkrafttretensdatum

18.06.1999danach: BGBl. II Nr. 181/1999

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind

  1. Litera a
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leichtverderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder der UNPROFOR,
  2. Litera b
    Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden,
  3. Litera c
    Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Schlagworte

Schlachtvieh

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012194

Dokumentnummer

NOR12153464

Alte Dokumentnummer

N9199315992L