Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.08.1999 bis 11.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.08.199911.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2000
§ 219.06.199912.08.1999 § → § BGBl. II Nr. 181/1999
§ 221.04.199318.06.1999 BGBl. Nr. 259/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ferienreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.08.1999

Außerkrafttretensdatum

11.05.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2000

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen von den im Paragraph eins und Paragraph eins a, genannten Fahrverboten sind:

  1. Litera a
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  2. Litera b
    Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
  3. Litera c
    Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Schlagworte





Schlachtvieh, Straßenbau

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012194

Dokumentnummer

NOR12159352

Alte Dokumentnummer

N9199913687U