Rechtstracker.at

§ 6 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199414.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005
§ 601.11.199331.12.1993 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen

Paragraph 6, (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Kapitel 2 bis 10 Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig

  1. Litera a
    mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist;
  2. Litera b
    mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm (Paragraph ...) erregen.
  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Luftfahrzeuge, für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eine befristete Zwischenbewilligung, eine Erprobungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 7, ausgestellt wurde. Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist jedenfalls zulässig.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153527

Alte Dokumentnummer

N9199317291L