Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen
§ 6. (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Kapitel 2 bis 10 Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässigParagraph 6, (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Kapitel 2 bis 10 Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig
mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist;
mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm (§ ...) erregen.mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm (Paragraph ...) erregen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Luftfahrzeuge, für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eine befristete Zwischenbewilligung, eine Erprobungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gem. § 7 ausgestellt wurde. Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist jedenfalls zulässig.Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Luftfahrzeuge, für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eine befristete Zwischenbewilligung, eine Erprobungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 7, ausgestellt wurde. Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist jedenfalls zulässig.
Dokumentnummer
NOR12153527
Alte Dokumentnummer
N9199317291L