Rechtstracker.at

§ 6 ZlZV 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 14.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199414.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005
§ 601.11.199331.12.1993 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Unzulässigkeit von Landungen und Abflügen

Paragraph 6, (1) Abflüge und Landungen im Bundesgebiet mit Luftfahrzeugen, für die im Kapitel 2 bis 10 Lärmgrenzwerte festgelegt sind, sind nur zulässig

  1. Litera a
    mit österreichischen Luftfahrzeugen, für die eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist;
  2. Litera b
    mit ausländischen Luftfahrzeugen, deren ausländische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung als anerkannt gelten, sofern in dem betreffenden anderen Staat österreichische Lärmzulässigkeitsbescheinigungen unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, oder mit ausländischen Luftfahrzeugen, die keinen übermäßigen Lärm (Paragraph 3,) erregen.
  1. Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Luftfahrzeuge, für die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt eine befristete Zwischenbewilligung, eine Erprobungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 7, ausgestellt wurde. Ein zum Verlassen des Bundesgebietes erforderlicher Flug ist jedenfalls zulässig.

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12154511

Alte Dokumentnummer

N9199331675J