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§ 7 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199414.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005
§ 701.11.199331.12.1993 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausnahmebewilligungen

Paragraph 7, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen:

  1. Litera a
    zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung) und entgegenstehende öffentliche Interessen der Flugdurchführung nicht überwiegen;
  2. Litera b
    um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
  3. Litera c
    für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.
  1. Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Luftfahrzeugtype;
    2. Ziffer 2
      das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;
    3. Ziffer 3
      der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;
    4. Ziffer 4
      der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;
    5. Ziffer 5
      der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;
    6. Ziffer 6
      der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.
  2. Absatz 3,Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Absatz eins, Litera a,) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 4,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines bereits zugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
  4. Absatz 5,Ausnahmebewilligungen gemäß den Absatz eins und 4 sind insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist.
  5. Absatz 6,Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.

Schlagworte

Feuerbekämpfung, Hoheitszeichen

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153528

Alte Dokumentnummer

N9199317292L