Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Ausnahmebewilligungen
§ 7. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen:Paragraph 7, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag eine Ausnahmebewilligung für einen oder mehrere Flüge mit einem Luftfahrzeug, für das keine Lärmzulässigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, zu erteilen:
zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen;
um Kunstflüge durchzuführen, wobei vom Bundesamt für Zivilluftfahrt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen, besonders der Lärmschutzinteressen, erforderlichen Nebenbestimmungen vorzuschreiben sind;
für Luftfahrzeuge, an deren Erhaltung ein historisches Interesse besteht.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 sind anzugeben:Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind anzugeben:
das Hoheits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges;
der Abflugzeitpunkt beziehungsweise der Zeitraum, in dem die Flüge durchgeführt werden sollen;
der Abflugort, der Zielort und die Streckenführung beziehungsweise der Flugbereich;
der Zweck des Fluges beziehungsweise der Flüge;
der Grund für das Nichtvorliegen einer Lärmzulässigkeitsbescheinigung.
(3)Absatz 3,Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Abs. 1 lit. a) ist im Antrag glaubhaft zu machen.Das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung (Absatz eins, Litera a,) ist im Antrag glaubhaft zu machen.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für die Verwendung eines bereits zugelassenen Luftfahrzeuges im Fluge, an dem lärmmindernde Änderungen vorgenommen worden sind, auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Luftfahrzeuges auf seine Lärmzulässigkeit mangels der erforderlichen meteorologischen Bedingungen nicht vorgenommen werden kann. Diese Ausnahmebewilligung ist befristet auf längstens sechs Monate ab Ausstellung zu erteilen.
(5)Absatz 5,Ausnahmebewilligungen gemäß den Abs. 1 und 4 sind insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist.Ausnahmebewilligungen gemäß den Absatz eins und 4 sind insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigung erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins und 4 werden sonst erforderliche Bewilligungen nicht ersetzt.
Schlagworte
Feuerbekämpfung, Hoheitszeichen
Dokumentnummer
NOR12154512
Alte Dokumentnummer
N9199331676J