Rechtstracker.at

§ 40 ZlZV 1993

Fassungen
01.11.1993 bis 30.04.1994 — BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4015.06.200214.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005
§ 4001.05.199414.06.2002 § → § BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
§ 4001.11.199330.04.1994 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 738/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1994

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL 12

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 40, (1) In das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragene Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen im Fluge nur mehr verwendet werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.

  1. Absatz 2,An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
  2. Absatz 3,Darüber hinaus dürfen An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      auf den Flughäfen Innsbruck und Salzburg, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      auf dem Flughafen Linz, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1994 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      auf den Flughäfen Graz und Klagenfurt, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1995 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, Tritt mit 1. 5. 1994 in Kraft)
  3. Absatz 4,Die Summe der jeweils am Landeanfluglärm-Meßpunkt, am Seitenlärm-Meßpunkt und am Startüberfluglärm-Meßpunkt gemessenen Lärmwerte der im Absatz 3, genannten Flugzeuge darf folgende Grenzwerte (in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 3,) nicht überschreiten:

L tief EPN = 288 für M < 25 000 kg,

                                M

L tief EPN = 288 + 29,9 x log ------

                              25 000

                          für 25 000 < M < 317 500 kg,

L tief EPN = 321 für M > 317 500 kg.

  1. Absatz 5,Der verantwortliche Pilot eines von den Bestimmungen des Absatz 3, betroffenen Flugzeuges muß eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung oder ein anderes geeignetes amtliches Dokument, aus der die Lärmmeßwerte für dieses Flugzeug zu ersehen sind, mitführen und auf Verlangen den Organen der Luftfahrtbehörde vorweisen.
  2. Absatz 6,Ab den im Absatz 3, genannten Terminen dürfen An- und Abflüge auf den betreffenden Landeanfluglärm mit Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung größer ist als die im Absatz 3, bzw. Absatz 4, festgelegten Lärmgrenzwerte, nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchgeführt werden.
  3. Absatz 7,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat in begründeten Ausnahmefällen für Flugzeuge, die von den Regelungen der Absatz 3, oder 4 betroffen sind, Ausnahmen bis längstens 18 Monate nach den in Absatz 3, genannten Terminen - für den Flughafen Salzburg bis längstens 1. November 1994, für den Flughafen Wien bis längstens 1. Mai 1997 - zu bewilligen. Als begründete Ausnahmefälle gelten insbesondere Flüge, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht und allenfalls entgegenstehende öffentliche Interessen nicht überwiegen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist.
  4. Absatz 8,Anträge auf Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz 6 und 7 sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen; in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmeßwerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen.
  5. Absatz 9,Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Flüge zu Ausweichflugplätzen, auf Ambulanz- und Rettungsflüge, auf Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen, sowie für verspätete Flüge zum Flughafen Wien.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Anflug, Ambulanzflug

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR12153561

Alte Dokumentnummer

N9199317325L