Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 738/1993Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
KAPITEL 12
Verwendungsbeschränkungen
§ 40. (1) In das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragene Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen im Fluge nur mehr verwendet werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.Paragraph 40, (1) In das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragene Flugzeuge mit Strahlantrieb dürfen im Fluge nur mehr verwendet werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen dürfen mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 2 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus dürfen An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb nur mehr durchgeführt werden:
auf den Flughäfen Innsbruck und Salzburg, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf dem Flughafen Linz, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1994 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;auf dem Flughafen Linz, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1994 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
auf den Flughäfen Graz und Klagenfurt, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1995 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;auf den Flughäfen Graz und Klagenfurt, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im Absatz 4, genannten Lärmgrenzwerte und ab 1. Mai 1995 die im Kapitel 3 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt;
(Anm.: Tritt mit 1. 5. 1994 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 5. 1994 in Kraft)
(4)Absatz 4,Die Summe der jeweils am Landeanfluglärm-Meßpunkt, am Seitenlärm-Meßpunkt und am Startüberfluglärm-Meßpunkt gemessenen Lärmwerte der im Abs. 3 genannten Flugzeuge darf folgende Grenzwerte (in EPNdB gemäß § 8 Abs. 3) nicht überschreiten:Die Summe der jeweils am Landeanfluglärm-Meßpunkt, am Seitenlärm-Meßpunkt und am Startüberfluglärm-Meßpunkt gemessenen Lärmwerte der im Absatz 3, genannten Flugzeuge darf folgende Grenzwerte (in EPNdB gemäß Paragraph 8, Absatz 3,) nicht überschreiten:
L tief EPN = 288 für M < 25 000 kg,
M
L tief EPN = 288 + 29,9 x log ------
25 000
für 25 000 < M < 317 500 kg,
L tief EPN = 321 für M > 317 500 kg.
(5)Absatz 5,Der verantwortliche Pilot eines von den Bestimmungen des Abs. 3 betroffenen Flugzeuges muß eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung oder ein anderes geeignetes amtliches Dokument, aus der die Lärmmeßwerte für dieses Flugzeug zu ersehen sind, mitführen und auf Verlangen den Organen der Luftfahrtbehörde vorweisen.Der verantwortliche Pilot eines von den Bestimmungen des Absatz 3, betroffenen Flugzeuges muß eine Lärmzulässigkeitsbescheinigung oder ein anderes geeignetes amtliches Dokument, aus der die Lärmmeßwerte für dieses Flugzeug zu ersehen sind, mitführen und auf Verlangen den Organen der Luftfahrtbehörde vorweisen.
(6)Absatz 6,Ab den im Abs. 3 genannten Terminen dürfen An- und Abflüge auf den betreffenden Landeanfluglärm mit Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung größer ist als die im Abs. 3 bzw. Abs. 4 festgelegten Lärmgrenzwerte, nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchgeführt werden.Ab den im Absatz 3, genannten Terminen dürfen An- und Abflüge auf den betreffenden Landeanfluglärm mit Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung größer ist als die im Absatz 3, bzw. Absatz 4, festgelegten Lärmgrenzwerte, nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchgeführt werden.
(7)Absatz 7,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat in begründeten Ausnahmefällen für Flugzeuge, die von den Regelungen der Abs. 3 oder 4 betroffen sind, Ausnahmen bis längstens 18 Monate nach den in Abs. 3 genannten Terminen - für den Flughafen Salzburg bis längstens 1. November 1994, für den Flughafen Wien bis längstens 1. Mai 1997 - zu bewilligen. Als begründete Ausnahmefälle gelten insbesondere Flüge, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht und allenfalls entgegenstehende öffentliche Interessen nicht überwiegen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist.Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat in begründeten Ausnahmefällen für Flugzeuge, die von den Regelungen der Absatz 3, oder 4 betroffen sind, Ausnahmen bis längstens 18 Monate nach den in Absatz 3, genannten Terminen - für den Flughafen Salzburg bis längstens 1. November 1994, für den Flughafen Wien bis längstens 1. Mai 1997 - zu bewilligen. Als begründete Ausnahmefälle gelten insbesondere Flüge, an deren Durchführung ein öffentliches Interesse besteht und allenfalls entgegenstehende öffentliche Interessen nicht überwiegen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist.
(8)Absatz 8,Anträge auf Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 6 und 7 sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen; in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmeßwerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen.Anträge auf Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz 6 und 7 sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen; in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmeßwerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Flüge zu Ausweichflugplätzen, auf Ambulanz- und Rettungsflüge, auf Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen, sowie für verspätete Flüge zum Flughafen Wien.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Flüge zu Ausweichflugplätzen, auf Ambulanz- und Rettungsflüge, auf Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen, sowie für verspätete Flüge zum Flughafen Wien.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar
Schlagworte
Anflug, Ambulanzflug
Dokumentnummer
NOR12153561
Alte Dokumentnummer
N9199317325L