Rechtstracker.at

§ 40 ZlZV 1993

Fassungen
15.06.2002 bis 14.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4015.06.200214.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005
§ 4001.05.199414.06.2002 § → § BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)
§ 4001.11.199330.04.1994 BGBl. Nr. 738/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

15.06.2002

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2005

Abkürzung

ZlZV 1993

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

KAPITEL 12

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 40, (1) An- und Abflüge auf österreichischen Zivilflugplätzen, ausgenommen auf dem Flughafen Wien zwischen 06.00 Uhr und 22.30 Uhr Lokalzeit, dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.

  1. Absatz 2,An und Abflüge auf dem Flughafen Wien zwischen 06.00 Uhr und 22.30 Uhr Lokalzeit dürfen mit Unterschallstrahlflugzeugen, die mit Triebwerken mit einem Mantelstromverhältnis von kleiner als 2 ausgerüstet sind und deren maximale Startmasse größer oder gleich 34 000 kg ist oder deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen im Fluge verwendet werden dürfen, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden, nur mehr durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die in Kapitel 3 festgelegten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt.
  2. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins und Absatz 2, sind:
    1. Ziffer eins
      Flugzeuge, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 991 aus 2001, zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teiles römisch zwei Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) genannt sind,
    2. Ziffer 2
      Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, wie insbesondere Ambulanz- und Rettungsflüge und Flüge im Rahmen von Katastropheneinsätzen,
    3. Ziffer 3
      Flugzeuge, die Flüge zu Ausweichflugplätzen durchführen müssen.
  3. Absatz 4,Für Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Instandhaltungszwecken kann die Austro Control GmbH Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn dadurch in der Sicherheit der Luftfahrt begründete Interessen nicht berührt werden. Die Anträge auf Ausnahmebewilligung sind spätestens vier Wochen vor der geplanten Flugdurchführung einzubringen, in unvorhergesehenen oder unabwendbaren Fällen auch später. Solchen Anträgen sind Angaben über den Zweck der Flüge sowie Kopien bzw. Gleichschriften von Lärmzulässigkeitsbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, aus denen die Lärmmesswerte der betreffenden Flugzeuge zu ersehen sind, anzuschließen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies zum Schutz der Flughafenanrainer vor unzumutbarer Lärmbelastung erforderlich ist.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Anflug, Ambulanzflug

Gesetzesnummer

10012224

Dokumentnummer

NOR40031675