Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zweiter Abschnitt
Fertigpackungen
§ 7. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, dieParagraph 7, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
für die folgenden Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden:
Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 1.A, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen;
Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 5.1 bis 5.5, Anhang 4 Nummer 6 sowie Anhang 5;
Erzeugnisse, die nach Gewicht oder Volumen abgefüllt werden und für die in den Anhängen keine verbindlichen Werte festgelegt sind;
für Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 2.A und Nummer 4, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind;
für Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 6, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden;
für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
für geeichte formbeständige Behältnisse.
Schlagworte
Gewichtseinheit
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009
Dokumentnummer
NOR12153641
alte Dokumentnummer
N9199318357L