Rechtstracker.at

§ 7 FPVO 1993

Fassungen
22.12.1993 bis 20.04.2009 — BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute21.04.2009 § → § BGBl. II Nr. 115/2009
§ 722.12.199320.04.2009 BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.12.1993BGBl. Nr. 867/1993

Außerkrafttretensdatum

20.04.2009danach: BGBl. II Nr. 115/2009

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zweiter Abschnitt

Fertigpackungen

Paragraph 7, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die

  1. Litera a
    bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
  2. Litera b
    in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
  3. Litera c
    nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für die folgenden Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden:
      1. Litera a
        Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 1.A, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen;
      2. Litera b
        Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 5.1 bis 5.5, Anhang 4 Nummer 6 sowie Anhang 5;
      3. Litera c
        Erzeugnisse, die nach Gewicht oder Volumen abgefüllt werden und für die in den Anhängen keine verbindlichen Werte festgelegt sind;
    2. Ziffer 2
      für Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 2.A und Nummer 4, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      für Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 6, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden;
    4. Ziffer 4
      für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
    5. Ziffer 5
      für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
    6. Ziffer 6
      für geeichte formbeständige Behältnisse.

Schlagworte

Gewichtseinheit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153641

alte Dokumentnummer

N9199318357L