Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2009Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zweiter Abschnitt
Fertigpackungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
für Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
für geeichte formbeständige Behältnisse;
für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.
Schlagworte
Gewichtseinheit
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR40105217