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§ 7 FPVO 1993

Fassungen
ab 21.04.2009 — BGBl. II Nr. 115/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute21.04.2009 § → § BGBl. II Nr. 115/2009
§ 722.12.199320.04.2009 BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.04.2009BGBl. II Nr. 115/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zweiter Abschnitt

Fertigpackungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
    1. Litera a
      bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
    2. Litera b
      in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
    3. Litera c
      nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
    2. Ziffer 2
      für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
    3. Ziffer 3
      für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
    4. Ziffer 4
      für geeichte formbeständige Behältnisse;
    5. Ziffer 5
      für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.

Schlagworte

Gewichtseinheit

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR40105217