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§ 6 FPVO 1993

Fassungen
ab 22.12.1993 — BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute22.12.1993 BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.12.1993BGBl. Nr. 867/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Methode vorgenommen.
  2. Absatz 2,Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach Paragraph 5, Absatz eins, sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153640

alte Dokumentnummer

N9199318356L