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§ 16 FPVO 1993

Fassungen
22.12.1993 bis 10.01.1995 — BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute21.04.2009 § → § BGBl. II Nr. 115/2009
§ 1611.01.199508.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2001
§ 1622.12.199310.01.1995 BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

22.12.1993BGBl. Nr. 867/1993

Außerkrafttretensdatum

10.01.1995

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 16, (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Abmessungen und das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entsprechen.

  1. Absatz 2,Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Absatz eins, genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.
  2. Absatz 3,Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12153650

alte Dokumentnummer

N9199318366L