Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fertigpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 867/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2001Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 16. (1) Formstabile Fertigpackungen mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht.Paragraph 16, (1) Formstabile Fertigpackungen mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht.
(2)Absatz 2,Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Abs. 1 genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Absatz eins, genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.
(3)Absatz 3,Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.
Anmerkung
Notifikationshinweis: BGBl. II Nr. 211/2001
Dokumentnummer
NOR12155908
alte Dokumentnummer
N9199545272J