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§ 16 FPVO 1993

Fassungen
11.01.1995 bis 08.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute21.04.2009 § → § BGBl. II Nr. 115/2009
§ 1611.01.199508.06.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2001
§ 1622.12.199310.01.1995 BGBl. Nr. 867/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

11.01.1995

Außerkrafttretensdatum

08.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2001

Abkürzung

FPVO 1993

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 16, (1) Formstabile Fertigpackungen mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht.

  1. Absatz 2,Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Absatz eins, genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen.
  2. Absatz 3,Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.

Anmerkung

Notifikationshinweis: BGBl. II Nr. 211/2001

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR12155908

alte Dokumentnummer

N9199545272J