Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Vollziehung
§ 20.Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit sich aus Paragraph 14, nichts anderes ergibt - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015
Dokumentnummer
NOR12153691
Alte Dokumentnummer
N9199326315J