Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
Vollziehung
§ 20.Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt - der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit sich aus Paragraph 14, nichts anderes ergibt - der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung des Paragraph 9 l, Absatz eins, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40175725