Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt Paragraph 3 Punkt 19, Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen, gemäß § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: Unbeschadet der Auflagen, gemäß Paragraph eins Punkt 21,, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.