Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
Text
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt Paragraph 3 Punkt 19, Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen, gemäß § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: Unbeschadet der Auflagen, gemäß Paragraph eins Punkt 21,, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.