Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 332Paragraph 332
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe Paragraph 3 Punkt 32, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe
Fahrzeuge, welche die in Anlage 9 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen zusätzlich führen:
einen blauen Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:
den blauen Kegel gemäß Z 1. 3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht; in diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:den blauen Kegel gemäß Ziffer eins, 3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht; in diesem Falle muß der Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:
den blauen Kegel gemäß Z 1.den blauen Kegel gemäß Ziffer eins,
Dokumentnummer
NOR12153809
Alte Dokumentnummer
N9199327697J