Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 332Paragraph 332
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Paragraph 3 Punkt 32, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 1 angegeben ist, müssen zusätzlich zur anderen Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: einen blauen Kegel mit der Spitze unten. Dieser Kegel muß an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 oder in Anlage B.2 Anhang 4 (Stoffliste) der ADN-Verordnung die Kennziffer 2 angegeben ist, müssen zusätzlich zur anderen Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: zwei blaue Kegel, mit der Spitze unten.
Diese Kegel müssen 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe befördern, für die in Anlage B.1 Rn. 10 500 der ADN-Verordnung die Kennziffer 3 angegeben ist, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach dieser Verordnung führen: drei blaue Kegel, mit der Spitze unten. Diese Kegel müssen jeweils 1 m übereinander an einer geeigneten Stelle geführt werden und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, 2 oder 3, müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.Fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, 2, oder 3, müssen die dort vorgeschriebenen Lichter von dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel erfordert.Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel erfordert.
Dokumentnummer
NOR12158633
Alte Dokumentnummer
N9199811324O