Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe Paragraph 3 Punkt 37, Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe
1. Fahrzeuge gemäß § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen: 1. Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 32, müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:
den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1. 2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß § 3.32 den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, 2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 32
enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß § 3.32 Z 3 zu führen. enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, zu führen.