Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 707Paragraph 707
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern Paragraph 7 Punkt 07, Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
10 m, wenn eines von ihnen brennbare Stoffe befördert;
50 m, wenn eines von ihnen giftige Stoffe befördert;
100 m, wenn eines von ihnen Explosivstoffe befördert.
Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Dokumentnummer
NOR12153881
Alte Dokumentnummer
N9199327769J